Begleiteter Umgang

Illustration: Begleiteter Umgang

Betreuungsform

Begleiteter Umgang stützt sich juristisch auf das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Umgang mit jedem Elternteil, anderen Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen sowie auf seinen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. So kommt es in der Regel in durch Trennung und Folgestreitigkeiten belasteten Familiensituationen zur Anwendung begleitenden Umgangs in unterschiedlichen Intensitätsstufen. Begleiteter Umgang bleibt dabei in jedem Fall eine temporäre Intervention bzw. ein zeitlich befristetes Angebot mit dem Ziel, neben der eigentlichen Umgangsbegleitung auch die Umgangsberechtigten (i. d. R. die Eltern) so zu beraten und zu unterstützen, dass sie den Umgang zum Wohle des Kindes bzw. des oder der Jugendlichen perspektivisch wieder eigenverantwortlich gestalten können.

Arten des Begleiteten Umgangs

  • Eine betreute Umgangsanbahnung kann veranlasst werden, wenn ein Kind noch nie zuvor oder aber für einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu einem Elternteil gehabt hat.

  • Sind die direkten Übergabesituationen stark konfliktgefährdet, kann eine sogenannte betreute Übergabe veranlasst werden. Hier soll durch die Intervention vermieden werden, dass das Kind durch noch nicht geklärte Konflikte auf der Paar-Ebene in Bedrängnis gerät.

  • In begründeten Fällen kann die gesamte Umgangssituation durch eine externe Fachkraft betreut werden. Hier sollen Kinder insbesondere vor Einflussnahme gegen und vor dem Aushorchen über den anderen Elternteil geschützt werden.

  • Ein kontrollierter Umgang ist angezeigt, wenn vom umgangsberechtigten Elternteil eine direkte Gefährdung für das Kind ausgehen kann.

Merkmale

Zielgruppe: Kinder, Jugendliche, Eltern, Umgangsberechtigte
Geschlecht: männlich oder weiblich
Gesetzl. Rahmen: § 1626 i. V. m. § 1684 BGB bzw. § 18 Abs. 3 SGB VIII

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